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Satzung

Verein: Natur-Bewusst-Sein-Altmühlfranken e. V.

Satzung vom 02.01.2018

 

Präambel: Das Verhältnis zwischen Mensch, Umwelt und Tier ist in der heutigen Zeit sehr entfremdet. Dieses Verhältnis wieder in das rechte Lot und Gleichgewicht zu bringen, durch Schärfung der Bewusstseinsbildung, durch Veranstaltung eigener Aktionen und Verwirklichung von Projekten, hat sich der Verein zum Ziel gesetzt. Durch aktiven Umweltschutz, Naturschutz und Tierschutz trägt der Verein dazu bei, dies dem Menschen zu ermöglichen, Ziel ist Hilfe für Menschen, Tiere und Pflanzen in Not. „Ein jedes Lebewesen in Bedrängnis hat das gleiche Recht auf Schutz“ Franz von Assisi.

§ 1 Name und Sitz des Vereins: Der Verein trägt den Namen „Natur-Bewusst-Sein-Altmühlfranken e. V.“ Er hat seinen Sitz in 91757 Treuchtlingen, Am Schlossberg 23. Der Verein ist überregional tätig. Der Verein soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Ansbach eingetragen werden.

§ 2 Zweck des Vereins: (1) Zweck des Vereins ist die Förderung des Umwelt-, Natur-, Tierschutzes, der Landschaftspflege, sowie die Förderung der Jugend- Behinderten- und Altenhilfe 2) Der Verein pflegt und fördert den Tierschutz. Der Verein betreibt Tierhaltung für in Not geratene Tiere, insbesondere Hunde, Katzen, Ziegen, Schafe aber auch andere Tierarten gemäß den bestehenden Tierschutzverordnungen und gesetzlichen Vorschriften. Tiere werden vom Verein auch auf Zeit versorgt, wenn deren Besitzer eine Auszeit (wegen Urlaub, Krankheit usw.) benötigen. 3) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch: a) die Finanzierung, Durchführung und Unterhaltung eigener Projekte, in denen Kinder, Jugendliche, kranke, alte und behinderte Menschen, den artgerechten Umgang und die artgerechte Haltung von Tieren erlernen um dadurch sowohl die eigenen Gesundheit und Entwicklung zu fördern als auch misshandelte oder herrenlose Tiere aus ihrem Schicksal zu befreien; b) die Unterrichtung und Aufklärung der Öffentlichkeit über die Aspekte des Umwelt-, Natur-, und Tierschutzes, der Landschaftspflege, sowie den medizinisch therapeutischen Nutzen des Umgangs des Menschen mit Tieren zur Prävention und Linderung neurologischer, psychischer und sonstiger Erkrankungen. 4) Der Verein kann seine Zwecke selbst oder durch Hilfspersonen im Sinne von § 57 AO verwirklichen. Die Hilfspersonen sind angemessen zu vergüten.

§ 3 Gemeinnützigkeit: 1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Für Tätigkeiten des Vereins beauftragte Mitglieder und Vorstandsmitglieder erhalten Ersatz für ihre Auslagen. 4) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den Verein „Rosenhof Bieswang e. V.“, Rosengasse 24, 91788 Bieswang, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 4 Mitgliedschaft: 1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person sowie jede Körperschaft des öffentlichen und privaten Rechts werden, die bereit ist, Ziel und Zweck des Vereins zu bejahen und zu vertreten. 2) Über die Aufnahme des Mietglieds entscheidet der Vorstand aufgrund eines schriftlichen Antrags. 3) Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Aufnahmebeschluss des Vorstands und ist unbefristet. Sie kann mit einer Frist von 3 Monaten gekündigt werden. 4) Die Mitgliedschaft endet anders als durch Kündigung auch a) mit dem Tod des Mitglieds b) durch Streichung von der Mitgliederliste, wenn das Mitglied trotz schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags länger als 1 Jahr in Rückstand ist. c) durch Ausschluss aus dem Verein wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat.

§ 5 Beitrag: 1) Die Mitglieder sind beitragspflichtig, die Mindesthöhe des Beitrags wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Beiträge werden mit dem Beginn des Geschäftsjahres oder mit dem Eintritt in den Verein zur Zahlung fällig. 2) Aktive Mitglieder zahlen einen jährlichen Beitrag von 12,00 €. 3) Förderer (Fördermitglieder) zahlen einen Jahresbeitrag von mindestens 12,00 €, sie können diesen Beitrag nach ihrem Ermessen erhöhen.

§ 6 Organe des Vereins: a) der Vorstand; b) die Mitgliederversammlung

§ 7 Der Vorstand:
a) Der Vorstand besteht aus 4 Mitgliedern, dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassier. b) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden allein, oder bei dessen Verhinderung, durch den stellvertretenden Vorsitzenden allein, vertreten. c) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt, die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Wählbar sind nur aktive Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied des Vorstands wird in einem besonderen Wahlgang bestimmt. Die jeweils amtierenden Mitglieder des Vorstands bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt bis Nachfolger gewählt sind. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so wählt eine zu diesem Zweck vom Vorstand einberufene außerordentliche Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen. d) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen mit einfacher Mehrheit. Die Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter schriftlich, fernmündlich oder per E-Mail einberufen. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von 1 Woche einzuhalten. Vorstandssitzungen finden mindestens viermal im Jahr statt. e) Der Vorstand ist beschlussfähig wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. Die Vorstandssitzung leitet der Vorstandsvorsitzende, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von mindestens 2 Vorstands-mitgliedern zu unterzeichnen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Sitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und die jeweiligen Abstimmungsergebnisse enthalten.

§ 8 Die Mitgliederversammlung: a) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich durch den Vorstand einzuberufen. b) Zu der Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von 4 Wochen vor dem Termin schriftlich oder per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. c) Jedes Mitglied kann bis zu 14 Tage vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Tagesordnung stellen. d) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet. e) Die Mitgliederversammlung als oberstes beschlussfassendes Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstands schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung des Vereins einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis der Mitgliederversammlung zu berichten. f) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für die Entgegennahme der Vorstandsberichte, die Wahl des Vorstands, die Entlastung des Vorstands, die Schaffung einer Beitragsordnung und ihrer Änderung, für Satzungsänderungen, für die Auflösung des Vereins. g) Jedes aktive Mitglied ist stimmberechtigt und muss seine Stimme persönlich abgeben. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. h) Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten; die Niederschrift ist von dem/der Schriftführer/in und einem anwesenden Mitglied der Vorstandschaft zu unterschreiben. i) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

§ 9 Außerordentliche Mitgliederversammlung: Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand einzuberufen, sofern dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder die Einberufung durch 1/3 der Mitglieder verlangt wird.

§ 10 Datenschutz: Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern folgende Daten erhoben: Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift. Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert. Der Verein veröffentlicht Daten seiner Mitglieder nur wenn das Mitglied zustimmt.

§ 11 Auflösung des Vereins: Der Verein kann durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden, der Beschluss erfordert eine ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an den Verein „Rosenhof Bieswang e. V.“, Rosengasse 24, 91788 Bieswang, der es unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Treuchtlingen, 02.01.2018